Statuten des schweizerischen Verbandes der Trockensteinmaurer (SVTSM)
Name und Sitz
Art.1
Unter dem Namen Trockensteinmaurer besteht ein schweizerischer Verband im Sinne von Art 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verband besteht auf unbestimmte Dauer.
Art.2
Der Verband hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten. Ziel und Zweck
Art.3 1.
Der Verband bezweckt, die Bauweise von Natursteinarbeiten in Trockenbauweise zu fördern und bekannt zu machen. Er baut hierzu ein Kompetenzzentrum und eine Dokumentationsstelle für Bau und Reparatur von Steinarbeiten in Trockenbauweise auf. 2. Der Verband organisiert und führt Kurse in Trockenbauweise durch und strebt die Schaffung einer Berufsausbildung oder einer durch das BBT anerkannten Weiterbildung an. 3. Zudem erarbeitet der Verband Richtlinien zur Qualitätssicherung von Steinarbeiten in Trockenbauweise. Der Verband vermittelt Trockenmauer-Fachleute für Gutachten und Beratungen. 4. Ziel ist es Partnerschaften im In-und Ausland aufzubauen und die Qualität und das Know-how von Steinarbeiten in Trockenbauweise international zu entwickeln. Er organisiert Fachreisen und pflegt den Kontaktaustausch mit Partnerorganisationen, Interessierten und Sympathisanten. 5. Der Verband plant den Aufbau einer breiten und gezielten Öffentlichkeitsarbeit mit Werbestrategien für den Bau von Steinarbeiten in Trockenbauweise und bemüht sich um die Bekanntmachung, Wertschätzung und den Erhalt von historischen Kulturgütern in Trockenbauweise und den Trockenmauern und Terrassen in den Kulturlandschaften der Schweiz. Mitgliedschaft
Art.4
Mitglieder des schweizerischen Verbandes der Trockensteinmaurer können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Verbandes anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verband besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit.
Art.5
Der Jahresbeitrag wird jeweils an der Mitgliederversammlung festgelegt.
Art.6
Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Verbandes schädigt. Der Beschluss des Ausschluss erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitglieds, wird diesen schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht. Organe
Art.7
Die Organe des schweizerischen Verbandes der Trockensteinmaurer sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) Die Revisionsstelle Die Mitgliederversammlung
Art.8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Ankündigung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 6 Wochen vor Versammlungstermin, unter Angabe der Traktanden des Vorstandes, schriftlich an alle Mitglieder. Traktanden zuhanden der Mitgliederversammlung sind drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die revidierten Traktandenlisten müssen spätestens 10 Tage vor Versammlungsbeginn bei den Mitgliedern sein.
Art.9
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat 20 Tage vor der Einberufung zu erfolgen.
Art.10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind folgende: a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle; b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle; c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge; d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle; e) Behandlung von Traktanden des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen; f) Änderung der Statuten; g) Auflösung des Vereins.
Art.11
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Vorstand
Art.12
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er wählt einen Vizepräsidenten, einen Kassier und einen Aktuar. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident b) Vizepräsident c) Kassier d) Aktuar e) Mitglied Vorstand Ämterkumulation ist zulässig.
Art.13
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens ¾ Mitglieder anwesend sind. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes einberufen.
Art.14
Der Vorstand ist das Führungsorgan des Verbandes und übernimmt die Geschäftsbesorgung nach Massgabe der Statuten. Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung; b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen; c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Art.15
Es besteht Kollektivunterschrift zu zweien, wobei jeweils eine Unterschrift vom Präsidenten stammen muss. Revisionsstelle
Art.16
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.
Art. 17
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
Art.18
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein. Das Verbandsvermögen
Art.19
Das Vermögen des Verbands bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Art.20
Für Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Verbandes erlischt, haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Statutenänderung und Auflösung
Art.21
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite mitgliederversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Verbandes bestimmt die Mitgliederversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.
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Der Präsident Der Vizepräsident ___________________ ___________________
Der Kassier Der Aktuar ___________________ ___________________
Das Vorstandmitglied Das Vorstandmitglied ___________________ ___________________
Das Vorstandmitglied Das Vorstandmitglied __________________ ___________________
Das Vorstandmitglied Das Vorstandmitglied ________________ _________________